In allen notariellen Fragen exzellent betreut

Wir arbeiten für Sie, verantwortungsvoll und individuell. Dabei fassen wir komplexe Rechtsfragen in verständliche Worte, verbinden Rechtliches mit Wirtschaftlichem, Persönliches mit Fakten. So schaffen wir durchdachte Lösungen, die Werte erhalten und Mehrwert schaffen.

Unsere Tätigkeits­felder

In allen notariellen Angelegenheiten erarbeiten wir für Sie maßgeschneiderte und nachhaltige Lösungen – ob es um höchst Privates geht oder um weitreichende Unternehmensfragen.

OHS NOTARE. PARTNER AN IHRER SEITE.

BERUFSBILD NOTAR

Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Er übt sein Amt persönlich und eigenverantwortlich aus.

Der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Rechtsberater und Betreuer sämtlicher am notariellen Verfahren Beteiligter und als solcher zur Verschwiegenheit gegenüber Jedermann verpflichtet. Der Notar steht Ihnen und Ihren Vertragspartnern somit als verschwiegener und unparteiischer Berater auch in komplexen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.

Das Gesetz schreibt bei bestimmten Rechtsgeschäften die Form der notariellen Beurkundung vor, um eine qualifizierte Beratung und den vollen Beweis über die beurkundeten Tatsachen sicherzustellen. Dazu gehören im Grundstücks­recht etwa die Beurkundung eines Kauf-, Schenkungs- oder Übertragungsvertrags über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung, im Familien­recht die Beurkundung eines Ehe- oder Partnerschaftsvertrages sowie Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Trennung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, im Erbrecht die Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen, im Gesellschafts­recht die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH, der Verkauf und die Übertragung von Anteilen an einer GmbH sowie die Beurkundung der Satzung einer Aktiengesellschaft. Notare errichten auch vollstreckbare Urkunden; aus ihnen findet wie aus für vollstreckbar erklärten Urteilen eines Gerichts die Zwangsvollstreckung statt.

Ist vom Gesetz die öffentliche Beglaubigung vorgesehen, so wird die Unterschrift des Erklärenden vom Notar beglaubigt. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Eintragungen in öffentliche Register wie Grundbuch oder Handelsregister vorgeschrieben. Die für die Einreichung bei den Registern erforderlichen Texte werden ebenfalls vom Notar entworfen. Der Notar ist auch zuständig für die Beglaubigung von Handzeichen und von Abschriften. Darüber hinaus werden Notare auch bei solchen Rechtsgeschäften beratend, gestaltend und protokollierend tätig, die nach dem Gesetz nicht notwendig vor dem Notar vorgenommen werden müssen. Hierzu gehört etwa die Beurkundung von General- und Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Die Notare Harald Ohnleiter, Jochen Hillebrand und Dr. Stephan Sünner nehmen im Bezirk des Oberlandesgerichts bzw. Landgerichts Stuttgart sämtliche Tätigkeiten wahr, die nach dem Gesetz den Notaren übertragen sind und von Notaren ausgeübt werden können.

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