Veröffentlicht am 03.01.20

Verschärfung Geldwäschegesetz

Zum 1. Januar 2020 wird das Geldwäschegesetz nochmals deutlich verschärft. Neben der bisher schon erforderlichen Prüfung und Dokumentation des Geldwäscherisikos bei Immobilientransaktionen wird es künftig einen Katalog von besonders geldwäscherelevanten Fällen geben, die von den Notarinnen und Notare zwingend der Zentralstelle für Finanzaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldet werden müssen. Die notarielle Verschwiegenheitsverpflichtung wird insoweit eingeschränkt. Die bisher schon bestehende Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten wird dahingehend erweitert, dass dem Notar eine Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur von Gesellschaften, die unmittelbar oder mittelbar Immobilientransaktionen vornehmen, vorgelegt werden muss; bei Bedarf auch eine Auskunft aus dem Transparenzregister. Bei ausländischen Gesellschaften muss ggf. auch eine Registrierung des ausländischen Transparenzregisters vorgelegt werden. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt, muss eine Beurkundung abgelehnt werden.

Nähere Informationen können Sie der Pressemitteilung der Bundesnotarkammer https://www.bnotk.de (PDF) entnehmen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.