Veröffentlicht am 28.02.23

Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften

Ab dem 1. April 2023 ist es verboten, Immobilien mit Bargeld, Kryprowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen zu erwerben. Das gleiche gilt beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen, wenn die Gesellschaft Eigentümer von Grundbesitz ist. Dieses Barzahlungsverbot gilt auch bei Beträgen unter 10.000 € und bei vorab geleisteten Anzahlungen. Bei Immobilienkauf- und Tauschverträgen ist der Notar verpflichtet, die Einhaltung dieses Verbots nachzuprüfen. Dem Notar sind deshalb für Kaufverträge, die ab dem 1. April 2023 beurkundet wurden, mit der Bestätigung der Kaufpreis­zahlung entsprechende Nachweise (z. B. Bank­bestätigungen, Kontoauszüge) vorzulegen. Ohne einen entsprechenden und schlüssigen Nachweis darf die Umschreibung des Eigentums grundsätzlich nicht erfolgen bzw. muss der Notar nach Einhaltung gewisser Fristen eine Meldung an die Zentralstelle für Finanz­transaktions­untersuchungen machen. Wird gegen das Barzahlungsverbot verstoßen, ist die Kaufpreisschuld nicht wirksam erfüllt.